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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (B2B) für die Eventgastronomie der L & D GmbH & Co KG 9055 und 9060

 

1.    Allgemeine Bestimmungen


1.1.    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Personal- und Servicedienstleistungen sowie sonstige Leistungen, Dienstleistungen und Waren von Drittanbietern im Bereich der Eventgastronomie, die der Auftraggeber zuvor bei L & D persönlich, per Post, Telefon, Fax oder Internet bestellt hat, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


1.2.    Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen werden nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Vertragspartnern schriftlich bestätigt worden sind.


1.3.    Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 

 

2.    Vertragsschluss


2.1.    Auftragnehmer ist entweder die L & D GmbH & Co KG 9055 oder die L & D GmbH & Co. KG 9060 (nachfolgend jeweils „L & D). Wer im Einzelfall Auftragnehmer ist, ergibt sich aus den jeweiligen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen.


2.2.    Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.


2.3.    Das Angebot erfolgt in der Regel durch L & D, und zwar nach unverbindlicher Kontaktaufnahme (z.B. auf www.ld-catering.de) durch den Auftraggeber. 


2.4.    Die Annahme erfolgt regelmäßig durch Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber; kann aber je nach Einzelfall auch auf anderem Wege erfolgen (so z. B. bei einem persönlichen Vertragsabschluss oder per Telefon).


2.5.    In Fällen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern ist L & D zur Korrektur oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


2.6.    Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von L & D schriftlich bestätigt worden sind.


3.        Leistungen, Preise und Zahlung, Vorkasse 

 
3.1.    L & D verpflichtet sich, die vom Auftraggeber bestellten und von L & D zugesagten Leistungen zu erbringen.


3.2.    Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarte Vergütung zu entrichten. 


3.3.    Die Angebote von L & D verstehen sich netto, exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Sofern keine gesonderten Einzelabsprachen – schriftlich fixiert – getroffen wurden, gelten die Preise des zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Katalogs. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung in Euro. Die im Angebot enthaltenen Preise beziehen sich nur auf die vorliegende Bestellung und haben keine bindende Wirkung für zukünftige Aufträge.


3.4.    Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden, individuellen Vereinbarung - binnen acht Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug und nach Lieferung / Abnahme der Ware bzw. nach Leistungserbringung durch L & D zu erfolgen.


3.5.    L & D ist berechtigt vom Auftraggeber eine angemessene Vorauszahlung als Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn L & D nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und hierdurch die Bezahlung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


3.6.    Vorauszahlungen werden dann wie folgt erhoben:
•    30 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin: 30 % der Auftragssumme.


3.7.    Erhöht sich die von L & D allgemein für derartige Leistungen berechnete Vergütung im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und geschuldeter Leistung / Liefertermin, kann die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen, höchstens jedoch um 10 %, erhöht werden (sog. Preisanpassung).


3.8.    Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist L & D berechtigt, mindestens die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen und eine Schadenpauschale in Höhe von Euro 40,00 zu verlangen. 


4.    Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, EV


4.1.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. 


4.2.    Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bleibt die gelieferte Ware Eigentum von L & D.


5.    Lieferbedingungen 


5.1.    Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt durch geschultes Personal zu der vereinbarten Lieferzeit an den genannten Lieferort. Eine verzugsbegründende Verzögerung tritt erst ein, wenn der Lieferzeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten wird. Gerät L & D mit einer Lieferung in Verzug oder wird L & D eine Lieferung, gleichwohl aus welchem Grund unmöglich, so ist die Haftung von L & D auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser AGB beschränkt. 


5.2.    L & D haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von L & D geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die L & D nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse L & D die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist L & D zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber L & D vom Vertrag zurücktreten.


5.3.    Der Auftraggeber gewährleistet die Entgegennahme der von ihm bestellten Waren und Leihzubehör und quittiert den ordnungsgemäßen Erhalt der in seiner Bestellung georderte Waren, Leihzubehör und Dienstleistungen.


5.4.    Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppen über mehrere Etagen, nicht funktionierende Fahrstühle etc., sind durch den Auftraggeber möglichst bei der Bestellung, spätestens jedoch am Tag vor der Lieferung mitzuteilen, damit L & D sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Für besonders aufwendige, den Lieferort betreffende Gegebenheiten, behält sich L & D vor, eine Mehraufwandspauschale zu berechnen.


5.5.    Eine Dienstleistung in den von L & D bewirtschaftenden Veranstaltungsorten erfolgt nach Absprache.


6.    Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang 


6.1.    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von L & D, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet L & D auch die Lieferung und / oder Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an den die Lieferung / Installation zu erfolgen hat.


6.2.    Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von L & D.


6.3.    Die Gefahr geht, sofern der Versand der Ware vereinbart ist und L & D nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und 
L & D dies dem Auftraggeber angezeigt hat.


6.4.    Die Sendung bestimmter Waren von L & D wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.


7.    Pflichten L & D 


7.1.    L & D trägt dafür Sorge, dass die auszuliefernden Waren – wenn ein Transport ausdrücklich vereinbart wurde - sorgfältig und vorschriftsmäßig transportiert werden und gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. 


7.2.    L & D übergibt Geschirr-, Besteck- und Gläserteile sowie Behältnisse maschinengespült, jedoch nicht handpoliert. Alle Mietgegenstände sind sauber.


7.3.    Bei rechtzeitig gerügten Mängeln (siehe Ziff. 10.1) steht L & D nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffende Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Auftraggeber dann, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, nur eine Preisminderung vornehmen, ein Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.


7.4.    L & D haftet nicht für Schäden nach Ablieferung beim Auftraggeber an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen.


7.5.    Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.


8.    Haftung L & D


8.1.    Die Haftung von L & D auf Schadensersatz wird, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt. 


8.2.    L & D haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 


8.3.    Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von L & D, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind. 


8.4.    Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet L & D nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


8.5.    Die Einschränkungen gemäß Ziffer 8.2. und 8.4. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von L & D, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Die Ausnahme aus Ziffer 8.3. gilt auch hier.


8.6.    Die sich aus Ziffer 8.2. und 8.4. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit L & D den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit L & D und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


8.7.    Soweit L & D auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die L & D bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die 
L & D bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen und verkehrsüblich sind. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 


8.8.    Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die L & D im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern L & D nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann ggf. die Abtretung der Ansprüche der L & D gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.


8.9.    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aller Art, sofern der Auftraggeber am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an 
L & D zurückgibt, sondern diese an Dritte verteilt.


8.10.    Ebenso wenig haftet L & D für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Auftraggebers selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.


9.    Stornierungen, Änderungen der Teilnehmerzahl und / oder der Veranstaltungszeit


9.1.    Nach Vertragsunterschrift ist eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich.


9.2.    Bei Stornierungen von Aufträgen ist L & D berechtigt, eine Schadenspauschale zu berechnen. Sie beträgt:


•    7 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin: 100 % 
•    8 - 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin: 75 % 
•    15 - 21 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin: 50 % 
•    22 - 31 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin: 25 % 
•    32 – 90 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin: 20 %


9.3.    Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser – bei Berechnung einer Pauschale - wesentlich niedriger als die Pauschale ist.


9.4.    Gebuchte Künstler, Unterhaltungsprogramme und Veranstaltungsräume / -zelte werden bei Stornierungen zu 100 % berechnet. Ebenso werden georderte und gelieferte Materialien und Mietartikel, die vor Ort nicht genutzt wurden, zu 100 % berechnet. Ziff. 9.3 gilt entsprechend.


9.5.    Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss L & D spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung von L & D, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Auftraggeber das Recht, die vereinbarte Vergütung um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der niedrigeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen, zu mindern.


9.6.    Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % soll L & D frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95 % der letztlich vereinbarten Teilneh-merzahl. Ziff. 9.6. Satz 3 gilt entsprechend. 


9.7.    Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt 
L & D diesen Abweichungen zu, so kann L & D die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, L & D trifft ein Verschulden.


10.    Pflichten des Auftraggebers 


10.1.    Handelt es sich für beide Vertragspartner um ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an ihn bzw. an einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig, d. h. mit ihm zumutbarer Gründlichkeit, zu untersuchen. Weist die von L & D gelieferte Ware einen offensichtlichen Mangel auf, so hat der Auftraggeber dies unverzüglich nach der Übergabe anzuzeigen, damit eventuell fehlende oder fälschlich gelieferte Teile der Bestellung nachgeliefert bzw. ausgetauscht werden können. Unterlässt er diese Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.


10.2.    Der Auftraggeber ist gehalten, die Mietgegenstände einschließlich der Transportbehälter in grob sauberem Zustand auf seine Gefahr und Kosten an L & D zurückzugeben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.


10.3.    Die von L & D zur Verfügung gestellten Behältnisse sind unversehrt und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.


10.4.    Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers verursacht werden, haftet der Auftraggeber. Die Kosten daraus sind L & D voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments (Geräte, Gläser, Tischwäsche, Dekoration etc.) der L & D wird dies dem Auftraggeber zur Gänze in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls wird L & D den Abschluss geeigneter Versicherungen vom Auftraggeber verlangen. 


10.5.    Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab Übernahme bis zur Rückstellung dem Auftraggeber. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Auftraggeber zu vertreten und werden durch L & D gesondert berechnet.


10.6.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietzins für die ihm überlassenen Gegenstände so lange zu entrichten, bis sie wiederhergestellt sind oder für die beschädigten bzw. in Verlust geratenen Gegenstände Ersatz beschafft ist oder der Neuwert erstattet wurde.


10.7.    Der Auftraggeber verpflichtet sich, L & D sofort zu unterrichten, wenn der Mietgegenstand beschädigt und reparaturbedürftig ist, und die weiteren Weisungen von L & D abzuwarten.


10.8.    Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Benutzung des Mietobjekts auf seine Kosten einzuholen.


11.    Technische Einrichtungen, Anschlüsse und sonstige Ausstattungen 


11.1.    Soweit L & D für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung technische Einrichtungen, Anschlüsse und / oder sonstige Ausstattungen von Dritten beschafft, handelt L & D im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers.


11.2.    Der Auftraggeber handelt für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt L & D von allen Ansprüchen Dritter aus deren Überlassung frei.


11.3.    Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Auftraggebers unter Nutzung des Stromnetzes der L & D bedarf deren Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von L & D gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit L & D diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf L & D pauschal erfassen und berechnen.


11.4.    Der Auftraggeber ist mit Zustimmung von L & D berechtigt, eigene Telefon-, Telefax und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann L & D eine Anschlussgebühr verlangen.


11.5.    Für die Veranstaltung notwendige behördlich Erlaubnisse hat sich der Auftraggeber rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.


11.6.    Der Auftraggeber hat die im Rahmen urheberrechtlicher Vorgänge (z.B. Musikdarbietung, Filmvorführung, Streamingdienste) erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln. 


11.7.    Störungen an den von L & D zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit L & D diese Störungen nicht zu vertreten hat.


12.    Mitbringen von Speisen und Getränken


Der Auftraggeber darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit L & D. In diesen Fällen wird ein ange-messener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.


13.    Sonstige mitgebrachte Gegenstände des Auftraggebers 


13.1.    Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit L & D abzustimmen.


13.2.    Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Auftraggebers in den Veranstaltungsräumen von L & D. L & D übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von L & D. 


13.3.    Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände und deren Verwendung haben brandschutztechnischen Anforderungen und behördlichen Vorschriften zu entsprechen. L & D ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist L & D berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Auftraggebers zu entfernen. 


13.4.    Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Auftraggeber dies, darf L & D die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Auftraggebers vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann L & D für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. 


14.    Kündigung 


14.1.    L & D ist berechtigt, jederzeit und ohne Angaben von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn
•    die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von L & D und / oder ihrer Mitarbeiter in der Öffentlichkeit gefährden kann und / oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann,
•    der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist,
•    Veranstaltungen oder Räumlichkeiten schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschwiegenheit wesentlicher Tatsachen gebucht wurden; wesentlich kann dabei die Identität des Auftraggebers, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
•    im Falle höherer Gewalt oder anderer von L & D nicht zu vertretene Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
•    wenn vereinbarte Akontozahlungen nicht termingerecht eingehen.


14.2.    Die berechtigte Beendigung des Vertrages seitens L & D begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz. 


14.3.    Eine einseitige Lösung des Auftraggebers von dem mit L & D geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Recht zur Kündigung im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Kündigungsrecht besteht. 


15.    Datenspeicherung / Datenschutz


L & D erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Auftraggebers, insbesondere die Kontaktdaten zur Abwicklung der Bestellung, so auch die E-Mail-Adresse, wenn diese angegeben wird. Zur Bonitätsprüfung kann L & D Informationen (z. B. auch einen sogenannten Score-Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über die Anschrift des Auftraggebers. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details kann der Auftraggeber der Datenschutzerklärung entnehmen.


16.    Schlussbestimmungen


16.1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


16.2.    Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen L & D und dem Auftraggeber nach Wahl von L & D Bad Neuenahr-Ahrweiler oder der Sitz von L & D. Für Klagen gegen L & D ist in diesen Fällen jedoch Bad Neuenahr-Ahrweiler ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


16.3.    Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


16.4.    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.